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Die Vorschrift des § 25a StVG findet auch Anwendung für Parkvorgänge, wenn ohne Umwelt-/Feinstaubplakette in einer durch Zeichen 270.1 ausgewiesenen Umweltzone geparkt wurde. Dem ruhenden Verkehr ist das Verkehrsverbot Z 270.1 zuzurechnen, mit der Folge, dass ein Halten oder Parken in einer Umweltzone ohne Plakette auch als Anlassordnungswidrigkeit in Betracht kommt und eine Kostentragungspflicht nach § 25a StVG nach sich zieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |