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Für einen Anspruch aus § 826 BGB wegen eines verbauten Thermofensters fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Klagepartei zu einer sittenwidrigen Handlung durch den Fahrzeughersteller. Das bloße Vorhandensein einer (behaupteten) objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ist allein nicht geeignet, Ansprüche aus § 826 BGB zu begründen; es bedarf der Darlegung von Anhaltspunkten für ein bewusstes, billigend in Kauf genommenes Verstoßen gegen gesetzliche Vorschriften. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |