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Die Klage ist bereits im Hinblick auf das objektive Vorliegen einer deliktischen Handlung der Beklagten weder schlüssig noch substantiiert. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten deliktischen Ansprüche liegt beim Geschädigten, also beim Kläger. Konkrete und greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Umschaltlogik und damit mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, sind hier weder vom Kläger vorgetragen worden noch für die Kammer ersichtlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |