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Die unstreitige "schnelle Motoraufwärmfunktion" bildet eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Bereits in dem Abschluss des Kaufvertrages zum Erwerb eines solchen mangelhaften Fahrzeugs im Sinne des § 434 BGB liegt eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, die einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 (analog) BGB begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |