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Leitsatz: Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Kreiselschwader auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche einen Stein wegschleudert, der eine zufällig am Rand befindliche Person verletzt, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat. StVG § 7 Abs. 1 (Leitsätze des Gerichts) |