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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens manipulierter Fahrzeuge setzt ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten voraus, das nach allgemeiner Lebenserfahrung kausal für die Kaufentscheidung ist. Dabei ist von einer Kenntnis des Vorstands auszugehen, wenn die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Von dem Schadensersatzanspruch sind die von der Klägerin gezogenen Nutzungsvorteile abzuziehen, deren Berechnung sich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung des Fahrzeugs richtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |