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Der Motorenhersteller haftet im Dieselskandal gemäß §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz, wenn er durch sittenwidriges Verhalten (Einsatz manipulierter Software zur Erzielung eines Wettbewerbsvorteils und Täuschung der Verbraucher) den Abschluss eines Kaufvertrages über ein manipuliertes Fahrzeug verursacht hat. Der Schaden liegt bereits im Vertragsschluss über das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug und entfällt nicht durch ein Software-Update. Der gezahlte Kaufpreis ist abzüglich eines Nutzungswertersatzes zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |