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Ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 826, 31, 249 I BGB im Dieselskandal besteht, wenn der Fahrzeughersteller ein Fahrzeug mit einer manipulierten Software in Verkehr bringt, die auf die Prüfergebnisse der Abgaswerte Einfluss nimmt. Der Schaden des Käufers liegt im Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrags in Unkenntnis dieser Software, wobei das Verhalten des Herstellers als sittenwidrig und vorsätzlich schädigend zu qualifizieren ist, da es zur Kostensenkung und Umgehung gesetzlicher Abgaswerte erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |