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Ein Dieselfahrzeug ist wegen Abgasmanipulationen mangelhaft (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Das Setzen einer Frist zur Nachbesserung ist entbehrlich, wenn die Nachbesserung infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses zum Hersteller unzumutbar ist (§ 440 S. 1 Fall 3 BGB). Der Mangel ist nicht unerheblich, da der allgemeinkundige Wertverfall von Dieselfahrzeugen ihn erheblich macht (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |