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Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbegehung durch einen mittelbaren Täter liegt im Regelfall vor, wenn der Tatmittler in der Vorstellung entlassen wird, die tatbestandsmäßige Handlung in engem Zusammenhang mit der Einwirkung des Täters vorzunehmen; bei Verzögerung oder Ungewissheit der Tatausführung durch den Tatmittler beginnt der Versuch erst, wenn dieser unmittelbar zur Erfüllung des Tatbestands ansetzt. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, maßgeblich sind insbesondere das Interesse an der Tatdurchführung sowie der Umfang der Tatherrschaft oder der Wille dazu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |