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Das gemäß § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers bei einer Klage auf Ermächtigung zur Geltendmachung übergeleiteter Schadensersatzansprüche zur Vermeidung einer Rückstufung in der Vollkaskoversicherung beschränkt sich auf die Vermeidung der Rückstufung seines Versicherungsvertrages. Es entspricht nicht dem unfallbedingten Sachschaden, da der Kläger diesen nicht für eigene Rechnung einklagen, sondern den Unfallgegner auf Zahlung an die Beklagte in Anspruch nehmen will. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |