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Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht fristgemäß beigebracht wird. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV zwingend, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Wird das Gutachten nicht beigebracht, ist das Ermessen der Behörde auf Null reduziert, sodass das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen ist, wenn das Gutachten auch klären sollte, ob eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |