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Bei der Festsetzung einer Gebühr für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Ermessen zur Ausfüllung des Gebührenrahmens der Tarifstelle 206 GebOSt hinreichend auszuüben. Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gilt nicht für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, wie die Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |