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Die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG führt dazu, dass die Beklagten dem Grunde nicht zum Schadenersatz verpflichtet sind. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge ist auf Grund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung und das beiderseitige Verschulden von Belang sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |