|
Der weite Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz, der Fahrzeuge von Notfalldiensten von der Mautpflicht ausnimmt, ist durch eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung einzuschränken. Eine generelle Befreiung von der Mautpflicht für Firmen mit Abschleppfahrzeugen, die ausschließlich in eigenem wirtschaftlichen Interesse tätig werden, ist nicht gegeben. Besondere Umstände müssen hinzutreten, damit ein Abschleppfahrzeug ausnahmsweise von der Mautpflicht befreit ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |