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Ein fahrlässiger Verstoß gegen § 19 Abs. 2 a Nr. 1 GüKG, Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1072/2009 (Kabotage) in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen §§ 19 Abs. 1 Nr. 6 a, 7 a Abs. 4 S. 1 GüKG (fehlender Versicherungsnachweis) ist dem Verkehrsleiter eines Unternehmens nach § 9 Abs. 2 OWiG zuzurechnen, auch wenn er seine Organisations- und Aufsichtspflichten nach eigener Ansicht nicht verletzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |