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Für eine Verurteilung wegen Drogenfahrt bei Unterschreitung der Nachweisgrenze des § 24a StVG sind eindeutige drogentypische Verhaltensauffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen erforderlich. Widersprüchliche Feststellungen im ärztlichen Bericht und der Zeugenaussage eines Polizeibeamten reichen hierfür nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |