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Die grobe Verkehrswidrigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt einen objektiv als besonders schwerwiegend erscheinenden Verkehrsverstoß voraus, der nicht allein in einer erhöhten Geschwindigkeit liegen darf. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, die eine grobe Verkehrswidrigkeit begründen. Ein bloßes schnelles Anfahren, das Fußgänger erschreckt, aber nicht konkret gefährdet und keine weiteren Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |