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Der Kleine Waffenschein ist nicht zu erteilen, wenn Bedenken gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen, insbesondere wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG). Hierfür genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen, basierend auf erwiesenen Anknüpfungstatsachen. Die Einstellung von Ermittlungsverfahren nach §§ 153, 153a, 170 Abs. 2 StPO hindert die Berücksichtigung des Verhaltens für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprognose nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |