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Ein Mitgliedstaat muss die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrberechtigung nicht anerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt hat. Die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind bei ihrer Prüfung nicht auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern ihre Prüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu erfolgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |