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Zur Bemessung der Schadenshöhe bei Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist der Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO angemessen und geeignet. Dem Schwacke-Mietpreisspiegel ist gegenüber der Fraunhofer-Liste der Vorzug zu geben, da er sich an tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert und eine breitere Datengrundlage hat. Eine Ermittlung der Mietwagenkosten durch Bildung des arithmetischen Mittels aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste erscheint methodisch nicht nachvollziehbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |