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Ein Angeklagter wurde der unerlaubten Einfuhr und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handelstreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |