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Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht hat der Verkehrssicherungspflichtige dafür zu sorgen, dass von Straßenbäumen keine Gefahr für den fließenden und ruhenden Verkehr ausgeht, was eine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Baumbestandes zur Folge hat. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn weder substantiiert vorgetragen wird, was die Ursache des Baumversagens war, noch warum diese bei der letzten zumutbaren Kontrolle erkennbar gewesen sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |