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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch den Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit manipulierter Abgassteuerungssoftware ist gegeben. Der Schaden liegt in der ungewollten Eingehung einer Verbindlichkeit, weshalb die Klägerin so zu stellen ist, als ob sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung sind neben dem Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs die von der Klägerin bis dahin gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |