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Die Verantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers für Brandschäden auf einem Nachbargrundstück kann sich aus der Pflicht zur Verhinderung von vom eigenen Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen ergeben. Eine Haftung ist insbesondere zu bejahen, wenn ein ohne Baugenehmigung errichteter Holzunterstand direkt an die Nachbargarage grenzt und durch Holzlagerung eine Gefahr schafft oder keine Sicherungsvorkehrungen bei Holzarbeiten in unmittelbarer Nähe getroffen werden, die zu einem Brand durch technischen Defekt oder Funkenflug führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |