|
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers kann nicht festgestellt werden, wenn ein Radfahrer beim Überqueren der Straße auf einen durch Bewuchs nicht erkennbaren Bordstein fährt und stürzt. Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der gesamte Straßenbereich keine oder nur abgesenkte Bordsteinkanten aufweist. Vielmehr muss ein Radfahrer sein Fahrverhalten anpassen und notfalls absteigen, wenn er die Beschaffenheit des Untergrundes nicht erkennen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |