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Ein Vermögenswert ist im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn der Beteiligte in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands tatsächliche Verfügungsgewalt darüber ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt eine faktische Mitverfügungsmacht, die einen ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand ermöglicht. Dies gilt auch für den Fahrer gestohlener Kraftfahrzeuge, der diese über längere Strecken transportiert, da er während der Überführungsfahrten die faktische Herrschaft und ungehinderten Zugriff auf die Fahrzeuge hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |