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Eine Protokollberichtigung zur nachträglichen Feststellung der Erteilung des letzten Wortes ist nur zulässig, wenn sie den Grundsätzen des Großen Senats für Strafsachen entspricht, insbesondere die sichere Erinnerung beider Urkundspersonen voraussetzt und dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt wird. Andernfalls gilt das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung, und die Nichterteilung des letzten Wortes führt zur Aufhebung des Urteils, wenn ein Beruhen nicht ausgeschlossen werden kann. Der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB erfordert zudem, dass die konkrete Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken steht, die von der unübersichtlichen Stelle typischerweise ausgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |