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Eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO kann angeordnet werden, wenn der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die Unterlagen die Ermittlungen fördern könnten. Hierfür bedarf es keines Tatnachweises oder einer strafgerichtlichen Verurteilung; die Gefahrenprognose kann sich auch auf nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren stützen, sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind und ein Restverdacht besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |