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Der Betroffene unterließ es als Geschäftsführer und Verkehrsleiter, die durchführbaren und zumutbaren Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um in dem Unternehmen die Einhaltung der Bestimmungen des BFStrMG bei der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes in Deutschland sicherzustellen und Verstöße gegen diese Vorschriften zu verhindern oder jedenfalls zu minimieren. Er handelte dabei fahrlässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |