Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 28.01.2019: Zur sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 28.01.2019 - 6 L 2892/18) hat entschieden:

   Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren, wobei die Fahrerlaubnisentziehung bei Erreichen von acht oder mehr Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG offensichtlich rechtmäßig ist. Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte sind bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden; eine inhaltliche Überprüfung findet nicht statt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


a. Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 StVG von Gesetzes wegen. Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins hat die Klage jedenfalls deshalb keine aufschiebende Wirkung, weil die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

b. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage ist nicht offensichtlich unzulässig. Insbesondere hat der Antragsteller sie fristgerecht erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) war die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Ordnungsverfügung zu erheben. Die Ordnungsverfügung vom 29. August 2018 wurde dem Antragsteller am 31. August 2018 zugestellt und damit bekanntgegeben. Da der 30. September 2018 ein Sonntag war, endete die Klagefrist erst mit Ablauf des 1. Oktober 2018 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB) und damit nach Eingang der Klageschrift im Laufe des 1. Oktober 2018.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO richtet sich nur nach dem Ergebnis der Interessenabwägung.

a. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bestehen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 29. August 2018 ergangenen Maßnahmen - die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Führerscheinvorlage - offensichtlich rechtmäßig sind. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Aufforderung zur Führerscheinvorlage.

aa. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach vorläufiger Prüfung nach Aktenlage rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Aktenlage ist die Ordnungsverfügung formell rechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin war gemäß §§ 1 und 2 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung NRW (StrVGüBefZustVO NRW) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) für die Entziehung der Fahrerlaubnis zuständig, weil danach die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 StVG den Kreisordnungsbehörden obliegt. Ferner hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. August 2018 die Gelegenheit gegeben, sich zu der von ihr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern und ihn somit im Einklang mit § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.

Die Fahrerlaubnisentziehung ist nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, sobald sich für ihn in der Summe acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - wie hier - hat die Entziehung gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, 46 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Entziehung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 46 Abs. 6 Satz 2 FeV).

Im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung, auf den abzustellen ist,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 - 16 B 554/15 -, juris Rn. 7 (= VRS 129, 164) und vom 2. März 2015 - 16 B 104/15 -, juris Rn. 3 (= NJW 2015, 1772); Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 11 CS 15.718 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2015 - 10 S 1176/15 -, juris Rn. 8 (= DAR 2015, 658); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. September 2015 - 12 ME 91/15 -, juris Rn. 6,

lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG für den Antragsteller vor.

Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (sog. Tattagprinzip). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG, also auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis, auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG).

Auf der Grundlage der durch das Kraftfahrtbundesamt übermittelten rechtskräftigen Entscheidungen ergab sich für den Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten Ordnungswidrigkeit am 21. August 2017 (lfd. Nr. 9 der vorstehenden tabellarischen Auflistung) ein Punktestand von 10 Punkten, welcher die Antragsgegnerin zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtete.

Soweit der Antragsteller einwendet, die gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheide seien zu Unrecht erlassen worden, weil die damit geahndeten Verkehrsverstöße nicht er, sondern eine andere Person begangen habe, kann er damit im vorliegenden Rechtsstreit nicht gehört werden.

Denn § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG bindet die Fahrerlaubnisbehörden und die Gerichte bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidungen findet nicht statt. Einwendungen gegen die Richtigkeit von Entscheidungen im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren können nur mit den gegen diese Entscheidungen nach dem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden und - im Erfolgsfalle - auf dieser Grundlage zu einer abändernden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Solange die strafgerichtliche oder ordnungswidrigkeitenbehördliche Entscheidung aber nicht revidiert ist, bleiben die Fahrerlaubnisbehörden und die Verwaltungsgerichte an diese gebunden. Die Bindung entfällt erst dann, wenn diese Entscheidungen - anders als hier - im Wege der Wiederaufnahme oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben worden sind.

Vgl. Kammerbeschluss vom 18. September 2018 - 6 L 2626/18 -, n.v., B.A. S. 6; zum fast wortlautgleichen § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a.F.: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 16 B 1621/10 -, n.v. und vom 28. August 2013 - 16 B 904/13 -, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2013 - 10 S 1933/13 -, juris Rn. 5 f.; BayVGH, Beschlüsse vom 15. September 2008 - 11 CS 08.2398 -, juris Rn. 16 und vom 6. März 2007 - 11 CS 06.3024 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2010 - 12 ME 37/10 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 N 85.08 - juris Rn. 4; BT-Drucksache 13/6914 S. 69.

Ob § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig sind, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist,

bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine solche Evidenz ergibt sich hier nach Aktenlage nicht. Der Antragsteller trägt lediglich vor, er sei zwar Halter des Kraftfahrzeuges, mit dem die den Bußgeldbescheiden zugrunde liegenden Verkehrsverstöße begangen worden seien, er habe sie jedoch nicht begangen. Dieser Vortrag ist bereits unsubstantiiert. Daraus ergibt sich insbesondere nicht, wer das Fahrzeug an seiner Stelle gefahren haben soll. Der Antragsteller hat seinen Vortrag ferner nicht glaubhaft gemacht. Er hat weder die bei den Verkehrsverstößen gefertigten Lichtbildaufnahmen noch ein aktuelles Lichtbild von sich vorgelegt.

Sind für den Antragsteller aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen zehn Punkte im Fahreignungsregister eingetragen, gilt er nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Der Antragsteller wurde auch vor der Entziehung der Fahrerlaubnis in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt (laufende Nr. 10 der tabellarischen Auflistung).

Ferner ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller vor der Entziehung der Fahrerlaubnis ordnungsgemäß nach §§ 4 Abs. 6 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt hat. Denn es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass das Verwarnungsschreiben dem Antragsteller wirksam zugestellt wurde.

Ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 42 der Beiakte) ist die Verwarnung dem Antragsteller am 8. November 2017 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zu der Wohnung in der X.-- Straße 68 in E. gehörenden Briefkasten zugestellt worden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO). Diese Ersatzzustellung war nach Aktenlage voraussichtlich wirksam. Insbesondere hatte der Antragsteller die Wohnung in der X.-- Straße im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich inne.

Bei einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO muss das zuzustellende Schriftstück in einen Briefkasten eingelegt werden, der zu der Wohnung des Zustellungsempfängers gehört. Die Ersatzzustellung setzt also voraus, dass der Adressat der zuzustellenden Sendung die Wohnung, zu der der Briefkasten gehört, tatsächlich innehat. Wohnung i.S.d. § 180 ZPO sind Räumlichkeiten, in denen der Zustellungsempfänger tatsächlich wohnt, d.h. in denen er hauptsächlich lebt und insbesondere auch schläft und die damit den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens darstellen. Hat der Zustellungsempfänger - wie hier - Räume in dieser Weise benutzt, so hebt nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger andauert, die Eigenschaft als Wohnung auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Geeignete Gesichtspunkte sind die Dauer der Abwesenheit, der Kontakt zu den in der Wohnung Verbliebenen sowie die Möglichkeit und Absicht zur Rückkehr. Eine (fehlende) Absicht zur Rückkehr ist aber nur relevant, wenn sich der Wille zur Wohnungsaufgabe in einem für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbaren Aufgabeakt nach außen manifestiert hat.

Nach diesen Maßstäben hatte der Antragsteller nach summarischer Prüfung nach Aktenlage die Wohnung in der X.-- Straße am 8. November 2017 (noch) inne.

Sein Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt E1. -I. vom 18. Oktober bis zum 21. November 2017 führte nicht zu einer Verlagerung seines räumlichen Lebensmittelpunktes in die Justizvollzugsanstalt. Zwar ist bei einer mehrmonatigen Inhaftierung unter "Wohnung" i.S.d. § 180 ZPO nicht die vor der Inhaftierung von dem Antragsteller bewohnte Wohnung, sondern die Justizvollzugsanstalt, zu verstehen.

Der Antragsteller ist aber nicht über mehrere Monate in Haft gewesen, sondern lediglich einen Monat und drei Tage. Deshalb verlagerte die Untersuchungshaft seinen räumlichen Lebensmittelpunkt nicht. Denn sie dauerte kürzer als der durchschnittliche Jahresurlaub eines Arbeitnehmers und lässt sich deshalb nach ihrer Dauer mit einer - für die Wirksamkeit der Zustellung irrelevanten - Urlaubsabwesenheit vergleichen.

Zum Vergleich der Haftdauer mit der Dauer des Jahresurlaubs im Falle einer zweimonatigen Haftdauer: BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 -, juris Rn. 14 ff., der die Frage, ob eine einmonatige Haft ausreicht, ausdrücklich offen lässt; ebenso offengelassen: OLG Hamm, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 Ss OWi 1090/02 -, NStZ-RR 2003, 189; a.A. noch BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1951 - 2 StR 545/51 -, NJW 1951, 931.

Abgesehen davon ist bei einer Untersuchungshaft - anders als bei einer Strafhaft - nicht auf die Gesamtdauer der Haft bis zur Entlassung abzustellen. Maßgebend ist vielmehr die Zeit zwischen Inhaftierung und Zustellung. Bei einer Untersuchungshaft steht nämlich nicht von vornherein fest, wie lange sie andauert. Das Risiko, ob eine derart erfolgte Ersatzzustellung wirksam ist, kann aber aus Gründen der Rechtssicherheit nicht von der späteren Entwicklung der Verhältnisse abhängig gemacht werden. Daher kann hier nicht allein aufgrund der erst nachträglich feststellbaren Gesamtdauer der Inhaftierung und unabhängig von dem konkreten Zeitpunkt der Zustellung davon ausgegangen werden, dass die bisherige Wohnung des Antragstellers diese Eigenschaft im Zeitpunkt der Zustellung verloren hatte.

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Zustellung des Verwarnungsschreibens erst 21 Tage in Untersuchungshaft. Diese Abwesenheit von weniger als einem Monat ist nach dem Gesagten erst recht zu kurz, um von der Verlegung seines räumlichen Lebensmittelpunktes ausgehen zu können.

Soweit der Antragsteller vorträgt, sein damaliger Vermieter habe die Wohnung in der X.-- Straße zum 1. November 2017 gekündigt, begründet dies allein ebenfalls keine Verlagerung seines räumlichen Lebensmittelpunktes vor dem 8. November 2017. Insbesondere bietet der Sachvortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte für einen nach außen manifestierten Aufgabewillen vor dem 8. November 2017. Es ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der Antragsteller bei Antritt der Untersuchungshaft die Absicht hatte, nach seiner Haftentlassung wieder in seine Wohnung in der X.-- Straße zurückzukehren. Der Antragsteller hat weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass er infolge der Kündigung noch vor dem 8. November 2017 den Entschluss fasste, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren. Insbesondere ist es möglich, dass er die Kündigung zunächst nicht akzeptieren und dagegen vorgehen wollte. Einen für den mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbaren Aufgabeakt der Wohnung hat der Antragsteller nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.

Nach alledem ist nach Aktenlage von einer wirksamen Zustellung und damit von einer wirksamen Bekanntgabe der Verwarnung auszugehen. Aufgrund der wirksamen Zustellung ist es unerheblich, ob der Antragsteller von der Verwarnung tatsächlich Kenntnis genommen hat, bevor die Antragsgegnerin ihm die Fahrerlaubnis entzog. Auch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 StVG gebieten dies nicht. Denn die der Fahrerlaubnisentziehung vorangehenden Stufen (Ermahnung und Verwarnung) haben nach dem gesetzgeberischen Willen keine Warn- und Erziehungsfunktion und sollen dem Betroffenen nicht die Möglichkeit der Verhaltensänderung einräumen, sondern stellen lediglich eine Information über den Stand des Systems dar.

Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber - wie der Antragsteller - als kraftfahrungeeignet, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet.

Bei dem Antragsteller bestehen nach Aktenlage auch nicht ausnahmsweise Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann allenfalls bei ganz außergewöhnlichen Fallgestaltungen zu einer anderen Entscheidung führen. Solche besonderen Umstände ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers. Das Gericht verkennt nicht, dass der Verlust seiner Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit erheblichen Nachteilen und Belastungen verbunden ist. Angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben ist es dem Betroffenen jedoch zuzumuten, auch gravierende Folgen für seine persönliche und berufliche Lebensführung, die in Einzelfällen bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, hinzunehmen.

bb. Die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig dar.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 2, 2 FeV ist der Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen wird dann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf.

Neben der Rechtmäßigkeit der Vorlageaufforderung ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial des Antragstellers als ungeeignetem Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das öffentliche Interesse, den Rechtsschein des Besitzes einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen und damit zu gewährleisten, dass der Antragsteller nicht weiter am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet teilnimmt, überwiegt das Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein nicht vorlegen zu müssen. Die Unannehmlichkeiten, die für den Antragsteller mit der Vorlage des Führerscheins verbunden ist, muss er angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

b. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 3 m.w.N, vom 8. November 2011 - 16 B 24/11 -, juris Rn. 3 und vom 11. Oktober 2010 - 6 B 1057/10 -, juris Rn. 18.

Dabei rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Daraus folgt, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst (Erlassinteresse) und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin kein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinzu kommt, dass Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren darstellen, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen.

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 29. August 2018 gerecht. Sie hat darin zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war und sich aus ihrer Sicht die Gründe für die Aufforderung zur Führerscheinvorlage mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung der Maßnahme decken. Indem sie auf die Gefährdung der Allgemeinheit während der Dauer eines eventuellen Klageverfahrens abstellt, die dadurch entsteht, dass der kraftfahrungeeignete Antragsteller infolge des Besitzes des vermeintlich in Deutschland gültigen Führerscheins den Eindruck erwecken kann, er dürfe am Straßenverkehr teilnehmen, gibt sie die Erwägungen wieder, die für sie maßgeblich waren, um den Antragsteller sofort vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen und somit einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise - etwa als Berufskraftfahrer - auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai, 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 31. August 2013 gültigen Fassung davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2019/6_L_2892_18_Beschluss_20190128.html - DE:VGD:2019:0128.6L2892.18.00

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