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Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren, wobei die Fahrerlaubnisentziehung bei Erreichen von acht oder mehr Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG offensichtlich rechtmäßig ist. Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte sind bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden; eine inhaltliche Überprüfung findet nicht statt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |