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Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet nicht den optimalen Zustand von Straßen und Gehwegen; der Benutzer muss die Straße vielmehr so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen. Eine Pflicht der Stadt, Randsteine auf Gehweg-Parkflächen regelmäßig auf ihre Standsicherheit zu überprüfen, besteht nicht, da dies angesichts der Vielzahl der Anlagen und der geringen Gefahrträchtigkeit nicht zumutbar wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |