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Ein Kilometer-Leasingvertrag stellt keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar. Dem Leasingnehmer steht daher kein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 2, 495, 355 BGB zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |