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Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkw mit einem sogenannten „Thermofenster“ liegt nicht vor, wenn die strengen Voraussetzungen des § 826 BGB, insbesondere ein Schädigungsvorsatz und eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, nicht festgestellt werden können. Es kann offen bleiben, ob eine unzulässige Abschaltvorrichtung überhaupt vorliegt oder substanziiert vorgetragen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |