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Im Hinblick auf ein sogenanntes Thermofenster fehlt es an einem objektiv sittenwidrigen Verhalten der Beklagten nach § 826 BGB, da es sich um eine häufige Praxis bei allen Herstellern handelt und dem Stand der angewendeten Technik entspricht. Anders als die Umschaltlogik in den VW Motoren des Typs EA 189 ist das Thermofenster nicht nur auf einem Prüfstand aktiv, sondern gleichermaßen auch im Straßenverkehr in Abhängigkeit von der entsprechenden Außentemperatur. Eine Prüfstandserkennung und gezielte Umgehung des Prüfstandes finden bei einem Thermofenster gerade nicht statt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |