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Ein gesetzliches Widerrufsrecht für einen Kilometerleasingvertrag ergibt sich nicht aus § 506 BGB i.V.m. § 495 Abs. 1 BGB, da diese Vorschrift weder direkt noch analog anwendbar ist. Ein Kilometerleasingvertrag, bei dem der Leasingnehmer nicht für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat, fällt nicht unter die Varianten des § 506 Abs. 2 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |