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Für den "Nachweis" der in § 73 Abs. 3 OWiG bezeichneten Vollmacht genügt es auch im Bußgeldverfahren nicht, dass diese aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Betroffenen von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unter-zeichnet wird. (Leitsätze des Gerichts) |