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1. Grundstückseigentümer sind grundsätzlich im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht gehalten, eine Zuwegung zur Haustür rutschhemmend zu gestalten. 2. Randflächen der Zuwegung können im Einzelfall dennoch - auch wenn da-mit die Rutschhemmung aufgehoben wird - aus optischen Gründen poliert werden, wenn für Dritte anhand der optischen Gestaltung zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie nicht als Trittflächen eröffnet sind; es handelt sich dann - wie hier - nicht um eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. (Leitsätze des Gerichts) |