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Ein Mitverschulden des Absenders wegen unzureichender Adressprüfung bei einem Transportvertrag mit Betrugsfall ist nicht gegeben, wenn der Absender umfangreiche Erkundigungen (Handelsregisterauszug, Personalausweis, Umsatzsteuer-ID, Application Form, Freigabe durch Warenkreditversicherer) über den vermeintlichen Besteller eingeholt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |