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Die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung gehen von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Die Berücksichtigung außergewöhnlich guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Betroffenen ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG ohne weiteres zulässig, um eine in einem Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße zu erhöhen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |