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Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, wobei die Verwaltungsbehörde gemeint ist, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Erlässt eine Nebenstelle den Bußgeldbescheid, ist für den Behördensitz der Ort der Hauptstelle maßgeblich, es sei denn, die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wurde der Nebenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen. Die Agenturen für Arbeit sind im Bereich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten als eigenständige Verwaltungsbehörden anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |