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Eine über das Honorar von einem Sachverständigen erteilte Rechnung entfaltet grundsätzlich nur dann die Indizwirkung, dass es sich um erforderliche Aufwendungen handelt, wenn diese Rechnung auch tatsächlich von dem Geschädigten ausgeglichen wurde. Hat der Geschädigte die Rechnung nicht selbst bezahlt, sondern den Anspruch abgetreten, obliegt dem Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit und Erforderlichkeit. Eine Honorarvereinbarung, die lediglich auf den „Honorarbereich III der BVSK-Befragung 2015“ verweist, ohne die Tabelle beizufügen oder dem Geschädigten unmittelbar zur Kenntnis zu bringen, ist intransparent und kann keine Schätzungsgrundlage bilden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |