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Amtsgericht Köln v. 18.01.2019: Kontrollpflicht des Auftraggebers bei Subunternehmern und unzulässige Lizenzverwendung nach § 7c GüKG




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 18.01.2019 - 902a OWi 169/18) hat entschieden:

   Ein Frachtunternehmer hat keine allgemeine Pflicht zur Überprüfung von Sub-Subunternehmern im Sinne des § 7c Satz 1 GüKG. Eine unzulässige Verwendung einer Gemeinschaftslizenz nach § 7c Satz 1 Ziffer 1 GüKG liegt nur vor, wenn die Verwendung die Beantragung, Erteilung oder den Gebrauch der Lizenz selbst betrifft, nicht bei jeder beliebigen Gesetzesverletzung wie Kabotage. Die Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 Nr. 1 OWiG sind nicht erfüllt, wenn der Täter im Eigeninteresse handelt und keine Vermögensvorteile für das Unternehmen beabsichtigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Güterkraftverkehrs-Erlaubnis - Gemeinschafts-Lizenz


Tenor:

Die Einziehungsbeteiligte wird auf Kosten der Staatskasse die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe:


a. Das erkennende Gericht sieht die Einziehungsbeteiligte zunächst nicht als unmittelbare Täterin - durch aktives Tun in Form der Vergabe der Aufträge an ein Unternehmen, welches diese Aufträge bekanntermaßen an ein Subunternehmen weitergibt oder durch Unterlassen der Überprüfung der Art und Weise der Duchführung der Aufträge seitens der S. oder der Q. im Sinne des § 29 a Abs.2 OWiG an. Dies wäre allenfalls dann unter Umständen zu bejahen, wenn sie eine Pflicht zur Kontrolle nicht nur des von ihr eingesetzten Unternehmers - ihres Vertragspartners, der S. - gehabt hätte, sondern auch darüber hinaus gehend eine Pflicht, die von der S. unter Umständen eingesetzten Subunternehmer zu überprüfen.Das Gericht vertritt jedoch die Auffassung, dass eine solche Überprüfungspflicht nicht besteht.Zunächst ist aus dem Wortlaut des § 7 c Satz 1 GüKG zu schließen, dass ein Unternehmer nur in einem gewissen Umfang den anderen Frachtunternehmer kontrollieren muss, mit dem er selbst ein Vertragsverhältnis abgeschlossen hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut: " … einen Frachtvertrag oder Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß …". Dies bedeutet, dass die Regelung des § 7 c GüKG, der dem Auftraggeber eine besondere Pflicht zur Kontrolle seines Vertragspartners auferlegt, nur in diesem Vertragsverhältnis Geltung beanspruchen will. Denn nur der zwischen zwei Unternehmen abgeschlossene Frachtvertrag oder Speditionsvertrag verpflichtet ein Unternehmen, Genehmigungen und eventuell andere Hinweise auf Gesetzesverletzungen des Vertragspartners zu prüfen. Mit Subunternehmer bestehen dagegen keine vertraglichen Beziehungen. Eine Verpflichtung, auch Überprüfungen bei Subunternehmern - möglicherweise eine längere Kette von Subunternehmern - durchzuführen, ergibt sich daher bereits aus dem Wortlaut nicht.Darüber hinaus folgt das erkennende Gericht auch nicht der vom BAG vertretenen Auffassung, dass eine unzulässige Verwendung einer erteilten Lizenz gemäß § 7 c Satz 1 Ziffer 1 GüKG bereits dann vorliegt, wenn die Kabotage-Vorschriften verletzt werden. Zum einen ist auch hier nur eine unzulässige Verwendung durch den Vertragspartner des Unternehmers sanktioniert; dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes: " Wer … einen Frachtvertrag … mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer …". Auch hier stellt der Gesetzgeber bereits nach dem Wortlaut nur auf das Vertragsverhältnis zwischen zwei Unternehmern ab; nur in diesem Vertragsverhältnis soll es Kontrollpflichten geben, nicht jedoch in weiteren Vertragsverhältnissen, die der Vertragspartner - " der Unternehmer" der zitierten Vorschrift - seinerseits mit weiteren Unternehmern schließt.Des Weiteren ist eine unzulässige Verwendung im Sinne der zitierten Vorschrift nicht gegeben. Denn eine Gemeinschaftslizenz gemäß § N01 Abs. 1 Ziff. 1 GüKG berechtigt zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr das Unternehmen, dem diese Lizenz erteilt ist. Eine Verletzung irgendeiner beliebigen Gesetzesvorschrift, die bei Beförderungen im gewerblichen Gütertransport einzuhalten sind, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Lizenz unzulässig verwendet wird. Wollte man dies annehmen, so hätten sämtliche Verletzungen - zum Beispiel der Straßenverkehrsordnung, der Pflicht zur bestimmten Ausfüllung der Frachtbriefe, je nach Einzelfall der Bestimmungen zum Gefahrgutbeförderungsgesetz oder zur Ausnahmegenehmigung bei bestimmten Transporten - automatisch die Folge, dass die Lizenz unzulässig verwendet wird.Das Gericht ist hier der Auffassung, dass eine solche weite Auslegung nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Eine unzulässige Verwendung ist nach Ansicht des Gerichts nur dann anzunehmen, wenn die Verwendung die Beantragung, Erteilung oder den Gebrauch der Lizenz selbst betrifft, zum Beispiel bei falschen Angaben im Rahmen des Erteilungsverfahrens.

b. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 29 a Abs.2 Nr. 1 OWiG - als einzig in Frage kommende Alternative - nicht erfüllt. Denn es ist auch nicht feststellbar, dass der Täter der Tat, nämlich die Firma S. als Täterin der unzulässigen Kabotage-Beförderungen, für die Einziehungsbeteiligte gehandelt hätte, wie dies § 29 a Abs.2 Nr. 1 OWiG voraussetzt. Denn nach den Feststellungen des BAG hat der Täter für sich im Eigeninteresse gehandelt, denn die Identität der Geschäftsführung der S. und der Q. weisen in Verbindung mit der Tatsache, dass auf die S. keine Fahrzeuge zugelassen waren, sehr deutlich daraufhin, dass diese im eigenen Interesse - nämlich um Aufträge zu bekommen und durchführen zu können - die in den M.zugelassenen Fahrzeuge der Q.. verwendet hat, um die von der Einziehungsbeteiligten bekommenen Aufträge ausführen zu können und die Geschäftsverbindungen aufrechtzuerhalten. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die S. für die Einziehungsbeteiligte handeln wollte oder gehandelt hat. Dieses Tatbestandsmerkmal betrifft vor allen Dingen Personen die im Unternehmen selbst arbeiten und ihrem Unternehmen einen finanziellen Vorteil durch die Gesetzesverletzung zukommen lassen wollen. Hierfür gibt es wie bereits ausgeführt nicht die geringsten Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht festzustellen, dass es einen sogenannten "Verschiebungsfall" geben könnte, der nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Karlsruher Kommentar, 5. Auflage, § 29 a Randnummer 40) dann gegeben ist, wenn eine Person handelt, um Vermögensvorteile der Einziehungsbeteiligten zuzuwenden. Es gibt nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die Firma S. durch die Art der Ausführung der Aufträge der Einziehungsbeteiligten irgendwelche Vermögensvorteile zuwenden wollte. Es fehlt in diesem Punkt insbesondere auch an Feststellungen dazu, dass die Einziehungsbeteiligte im Vergleich zum Marktpreis niedrige Entgelte für die Beförderung gezahlt hat. Das konnte auch das Bundesamt für Güterverkehr bei der Betriebskontrolle nicht feststellen und auch Anhaltspunkte ansonsten existieren hierfür nicht.

c. Eine Pflichtverletzung der Einziehungsbeteiligten gem. § 7 c Satz 1 Ziff. 3 GüKG ist ebenfalls nicht feststellbar. Zwar stellt hier der Gesetzgeber nicht mehr allein auf das unmittelbare Vertragsverhältnis zwischen zwei Unternehmern ab, sondern erweitert den Pflichtenkreis auf die Kontrolle auch weiterer eingesetzter Unternehmer durch den Passus:" einen Frachtführer … einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird…". Dies setzt aber zumindest fahrlässige Unkenntnis voraus. Mangels einer Prüfungspflicht - wie oben ausgeführt - kann sich diese Unkenntnis nur dann ergeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoß durch einen weiteren eingesetzten Unternehmer ergeben. Dies ist hier nicht erkennbar; die Einziehungsbeteiligte hatte sich vergewissert, dass die Firma Q.über die erforderliche Gemeinschaftslizenz verfügte, sie musste jedoch keine konkrete Kontrolle der einzelnen Fahrten und der eingesetzten Fahrzeuge vornehmen, um festzustellen, ob hier möglicherweise Verletzungen der Kabotagevorschriften erkennbar sind. Diese Kontrollen hätten letztlich auch nicht zum Erfolg geführt, weil der Einsatz weiterer Subsubunternehmer sich hieraus nicht hätte erkennen lassen. In den Rechnungen der Firma S. an die Einziehungsbeteiligte sind die Kennzeichen der verwendeten Fahrzeuge nicht angegeben; ob diese oder andere Fahrzeuge eines weiteren Unternehmers eingesetzt wurden, entzieht sich letztlich der Kontrolle der Einziehungsbeteiligten.

d. Letztlich sprechen auch praktische Erwägungen gegen eine Ausdehnung der Überprüfungspflicht, wie das Bundesamt für Güterverkehr sie vertritt: Denn es wäre dann Pflicht jedes Frachtunternehmers, nicht nur seinen unmittelbaren Vertragspartner auf das Vorhandensein der Gemeinschaftslizenz und der Ordnungsgemäßheit des Fahrpersonals gemäß § 7 c S. 2 GüKG zu überprüfen, sondern er müsste dies auch bei sämtlichen Subunternehmern gleichermaßen tun. Angesichts der Tatsache, dass teilweise eine Kette von Subunternehmern eingesetzt wird und das Beförderungsgeschäft insgesamt häufig ein sehr schnelles Geschäft ist mit kurzfristigen Vertragsabschlüssen und Vertragsdurchführungen, erscheint dies nicht praktikabel.Die Folge einer solchen weiten Gesetzesauslegung wären unüberwindbare praktische Schwierigkeiten und einer Verlangsamung des Geschäftes oder eine massenweise Tatbestandserfüllung zahlreicher Unternehmer. Denn eine solche Überprüfung verschiedener Subunternehmer in einer Kette benötigt Zeit und entsprechendes Personal. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diese Folgerungen für den gesamten Güterkraftverkehr durch eine Ausweitung der Kontrollpflichten und damit letztlich der Strafbarkeit in Kauf genommen bzw. angestrebt hat.Es ist auch nicht zu erkennen, warum ein Unternehmer den dritten oder vierten oder weitere Subunternehmer kontrollieren sollte bzw. für deren Gesetzesverletzungen im Laufe der Durchführung eines gewerblichen Gütertransportes verantwortlich sein sollte. Etwas anderes könnte allenfalls im Rahmen von § 7 c Satz 1 Nr. 3 GüKG gelten, nämlich soweit ein Unternehmer zulässt, dass ein Frachtführer oder Spediteur tätig wird, der die Beförderungen unter der Voraussetzung von Nr. 1 oder Nr. 2 durchführt, das heißt unter Verletzung der Vorschriften betreffend die Gemeinschaftslizenz oder des Einsatzes des Fahrpersonals.Ein solches Zulassen im Sinne der Vorschrift setzt aber nach Ansicht des Gerichtes eine Kenntnis oder zumindest eine fahrlässige Unkenntnis der Gesetzesverletzung im Hinblick auf Gemeinschaftslizenz oder Fahrpersonal bei der Beförderung voraus. Eine fahrlässige Unkenntnis kann aber nur bei einer Pflicht zur Kontrolle angenommen werden, die nach Ansicht des Gerichts nicht vorliegt.

IV.

Nach alledem ist das Gericht überzeugt, dass die Voraussetzungen für einen Einziehungsbescheid nicht vorgelegen haben.

Weder ist die Einziehungsbeteiligte Täterin einer ordnungswidrige Tat, noch hat sie durch die ordnungswidrige Taten der S. etwas erlangt, da diese zum einen der Einziehungsbeteiligten nichts zuwenden wollten, zum anderen nicht festgestellt werden konnte, dass die Einziehungsbeteiligte niedrigere Beförderungsentgelte als marktüblich gezahlt hat.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 469 StPO in Verbindung mit § 46 Abs.1 OWiG.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2019/902a_OWi_169_18_Urteil_20190118.html - DE:AGK:2019:0118.902A.OWI169.18.00

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