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Ein Frachtunternehmer hat keine allgemeine Pflicht zur Überprüfung von Sub-Subunternehmern im Sinne des § 7c Satz 1 GüKG. Eine unzulässige Verwendung einer Gemeinschaftslizenz nach § 7c Satz 1 Ziffer 1 GüKG liegt nur vor, wenn die Verwendung die Beantragung, Erteilung oder den Gebrauch der Lizenz selbst betrifft, nicht bei jeder beliebigen Gesetzesverletzung wie Kabotage. Die Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 Nr. 1 OWiG sind nicht erfüllt, wenn der Täter im Eigeninteresse handelt und keine Vermögensvorteile für das Unternehmen beabsichtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |