Das Verkehrslexikon

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Güterkraftverkehrs-Erlaubnis - Gemeinschafts-Lizenz

Güterkraftverkehrs-Erlaubnis - Gemeinschafts-Lizenz




Gliederung:


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr - Fuhrpark

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

OVG Münster v. 12.04.2013:
Zum Widerruf der Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr und Widerruf der nationalen Erlaubnis für den Güterkraftverkehr wegen Unzuverlässigkeit u.a. wegen Überschreitung von Fahrzeiten.

OVG Münster v. 12.06.2014:
Ein Rechtsformwechsel einer Gesellschaft bewirkt nicht, dass die Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG Gültigkeit auch für die neue Gesellschaft entfaltet.

VG Berlin v. 20.01.2015:
Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Erteilung einer Lizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist grundsätzlich nicht hinreichend dargelegt, wenn die Lizenz wegen der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers nicht erteilt wurde. Insoweit ist es dem Unternehmen grundsätzlich möglich, einen anderen Geschäftsführer zu bestimmen, der die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. - Die Begehung einer privaten Steuerstraftat des Geschäftsführers, deretwegen er mittels Strafbefehl rechtskräftig zu einer erheblichen Geldstrafe verurteilt wurde, begründet Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens, die dem Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig entgegensteht.




VG München v. 21.01.2015:
Den Begriff des Verkehrsleiters definieren Art. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1071/2009 als eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet. - Es erscheint nicht gänzlich bzw. von vornherein ausgeschlossen, dass die Funktion des Verkehrsleiters von einer Person wahrgenommen wird, die ihren Wohnsitz im – entfernten – Ausland hat. Voraussetzung hierfür dürfte jedoch sein, dass die tatsächliche Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen einschließlich des durch den entfernten Wohnsitz bedingten Zeitmanagements für die Genehmigungsbehörde plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden kann.



VG Hannover v. 28.04.2016:
Der Arbeitseinsatz eines nicht ausgeruhten und überarbeiteten Fahrpersonals eines Güterkraftverkehrsunternehmens stellt für die Teilnehmer am Straßenverkehr ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Zahlreiche Bußgeldentscheidungen gegen den Verkehrsleiter eines Unternehmens wegen schwerster Verstöße i.S.v. Anhang IV zu Art. 6 Abs. 2 a VO (EG) 1071/2009 (juris: EGV 1071/2009) lassen den Schluss zu, dass er diese Verstöße hinnimmt und es ihm aus diesem Grunde an der persönlichen Zuverlässigkeit für den Beruf fehlt. Bei fehlender Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters ist die Gemeinschaftslizenz des Unternehmens für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zu widerrufen.

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