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Im Falle eines Umzugs ist regelmäßig erst dann von der Aufgabe einer Wohnung im Sinne des § 180 ZPO auszugehen, wenn der Umzug tatsächlich vollendet ist. Denn erst zu diesem Zeitpunkt - nach Abwicklung der bisherigen Wohnung - ist der für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbare Wille zu Tage getreten, diese Wohnung aufzugeben. Nach dem Tattag der letzten, zum erstmaligen Erreichen einer Maßnahmenstufe führenden Zuwiderhandlung eintretende Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. (Leitsätze des Gerichts) |