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Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in einem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Die Umgebungslärmrichtlinie begründet keine subjektiven Rechte. Fragen zur Reduzierung des Ermessens auf Null bei Lärmschutzmaßnahmen sind nicht entscheidungserheblich, wenn Gegenstand des Verfahrens lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 4 StVO ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |