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Die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen steht für die Fahrerlaubnisbehörde bindend fest, wenn ein Strafgericht eine isolierte Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet hat. Während des Laufs dieser Frist ist der Fahrerlaubnisbehörde eine eigenständige Prüfung und eine von der Entscheidung des Strafgerichts abweichende Bewertung der Kraftfahreignung verwehrt. Ein etwaiger Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor Erlass der Entziehungsverfügung ist geheilt, wenn die Behörde ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Argumente des Antragstellers überdacht hat, oder unbeachtlich, da es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |