Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 20.11.2018: Maßgeblichkeit des Kenntnisstands der Fahrerlaubnisbehörde für den Punktestand im Fahreignungsregister




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 20.11.2018 - 9 K 4693/18) hat entschieden:

   Maßgeblich für den Punktestand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ist der Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG im Zeitpunkt der Bearbeitung.

Eine Zurechnung der Kenntnis anderen Behörden findet nicht statt (BVerwG).

Urteil vom 26. Januar 2017, (3 C 21/95)

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG sind erfüllt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis - zwingend - zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn im Fahrereignungsregister acht oder mehr Punkte ergeben. Diese Voraussetzung ist für den Kläger erfüllt.

Bei der Berechnung der Punkte ist die Beklagte nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die ihr durch das Kraftfahrtbundesamt mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidungen gebunden. Sie hat die eingetragenen Verstöße jeweils zutreffend nach § 40 in Verbindung mit der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Punkten bewertet.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 hat die Beklagte den Kläger nach gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ordnungsgemäß ermahnt, als er die Maßnahmenstufe von vier bis fünf Punkten - nämlich fünf aufgrund der Verkehrszuwiderhandlungen vom 10. Mai 2015, 18. Januar 2018, 26. Februar 2016 und 31. August 2016 - erreicht hatte.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklage bei Abfassen der Verwarnung am 27. Oktober 2016 noch von einem Punktestand von vier ausging, weil der mit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 31. August 2016 erworbene Punkt erst am 31. Oktober 2016 im Fahrerlaubnisregister gespeichert und ihr erst nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden war. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt der Bearbeitung nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen.

Ob seit der letzten Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts an die Fahrerlaubnisbehörde bereits weitere Punkte hinzugekommen sind, ist unerheblich.

Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 4 Rn. 71 m.w.N.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Funktion der Maßnahmenstufen.

Im bis zum 30. April 2014 geltenden Mehrfachtäter-Punktsystem hatte das Bundesverwaltungsgericht der Stufenfolge in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG eine "Warnfunktion" beigemessen und daraus hergeleitet, dass die Maßnahmen den Fahrerlaubnisinhaber "möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor Eintritt in die nächste Stufe erreichen" sollten, damit ihm die "Möglichkeit der Verhaltensänderung" effektiv eröffnet werde.

Selbst wenn sich aus dieser Warnfunktion für die alte Rechtslage - namentlich für die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG a.F. - ergeben haben sollte, dass die Maßnahmenstufe nur dann ordnungsgemäß durchlaufen war, wenn der von der Behörde ihrem Kenntnisstand entsprechend zugrunde gelegte Punktestand auch im Zeitpunkte des Zugangs beim Betroffenen noch zutreffend war,

so gilt dies nach der gesetzlichen Neuregelung jedenfalls nicht mehr. Von der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten "Warnfunktion" der Maßnahmenstufen hat sich der Gesetzgeber für das seit dem 1. Mai 2014 geltende Fahreignungs-Bewertungssystem bewusst abgesetzt. Bei Fahrerlaubnisinhabern, die sich durch eine Anhäufung von Punkten durch innerhalb kurzer Zeit begangene Verkehrsverstöße als ungeeignet erwiesen haben, sollen die Verkehrssicherheit und das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, Vorrang vor dem Erziehungsgedanken haben. Die Erziehungswirkung liege - so der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Begründung der vorgeschlagenen und im Gesetzgebungsverfahren angenommenen Änderungen des Regierungsentwurfs - dem Gesamtsystem als solchem zu Grunde, während die Stufen in erster Linie der Information des Betroffenen dienten. Die Maßnahmen stellten somit lediglich eine Information über den Stand im System dar. Maßgeblich sei der Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung.

Vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21/15 -, juris Rn. 23 = BVerwGE 157, 235.

Dieser Funktion zur schlichten Information entspricht, dass Ermahnung und Verwarnung kein Verwaltungsakt sein, weil sei keine Regelung treffen, und der mitgeteilte Punktestand nicht in Rechtskraft erwächst.

Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 4 Rn. 72.

Entgegen der Auffassung des Klägers muss sich die Fahrerlaubnisbehörde auch nicht das Wissen einer ihr im Maßnahmensystem vorgelagerten Stelle - etwa des Kraftfahrtbundesamts oder der die Entscheidungen an das Kraftfahrtbundesamt übermittelnden Bußgeldstelle - zurechnen lassen.

Eine Zurechnung von Wissen liefe der Konzeption des Gesetzgebers zuwider, nach der gerade auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde als der gemäß Landesrecht zuständigen Behörde nach der aufgrund von § 4 Abs. 8 StVG erfolgten Mitteilung der Eintragungen durch das Kraftfahrtbundesamt abgestellt werden soll.

Etwas anderes gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann nicht, wenn es sich um Eintragungen von Entscheidungen handelt, die die Bußgeldstelle der beklagten Gebietskörperschaft getroffen hat, wenn also die Bußgeldstelle, um deren Entscheidung es geht, und die Fahrerlaubnisbehörde demselben Rechtsträger unterstehen. Der vom Kläger angeführte, zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehörende Grundsatz von Treu und Glauben,

gebietet auch innerhalb eines Rechtsträgers nicht, der zuständigen Behörde die Kenntnis einer nicht zuständigen zuzurechnen. Selbst innerhalb einer Behörde hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgericht es abgelehnt, dem nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalter die Kenntnis eines nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung nicht zuständigen zuzurechnen.

Etwas anderes könnte ausnahmsweise dann gelten, wenn ein Berufen auf die Unkenntnis wegen besonderer Umstände des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts nicht nur verzögert erfolgt, sondern die Verzögerung willkürlich geschieht mit dem Ziel, eine Punktereduktion zu verhindern.

Darauf kommt es hier aber nicht an. Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsmissbrauch bestehen nicht.

Die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG bei einem Punktestand von 6 bis 7 vorzunehmende Verwarnung hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 18. Juni 2018 ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Beklagen aufgrund der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts vom 14. Mai 2018 7 Punkte bekannt.

Mit der Zuwiderhandlung vom 10. Dezember 2016, rechtskräftig geahndet seit dem 7. Februar 2018, waren zu den bis dahin 5 Punkten nämlich 2 weitere dazugekommen. Am 1. März 2018 trat die Tilgung des für die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 10. Mai 2015, rechtskräftig geahndet seit dem 1. September 2015, erworbenen Punktes ein. Damit fiel der Kläger auf 6 Punkte zurück. Diese Tilgung hat die Beklagte zutreffend zugunsten des Klägers berücksichtigt. Diese Zuwiderhandlung wird in der Verwarnung nicht berücksichtigt. Aufgrund der Zuwiderhandlung vom 29. September 2017, rechtskräftig geahndet seit dem 16. April 2018, erwarb der Kläger einen weiteren, nämlich siebten, Punkt.

Darauf, dass der Kläger im Zeitpunkt der Bearbeitung der vom 18. Juni 2018 datierten Verwarnung wegen der Zuwiderhandlung vom 7. April 2018, rechtskräftig geahndet seit dem 23. Mai 2018, bereits einen weiteren - achten - Punkt erworben hatte, kommt es nicht an. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sind - wie ausgeführt - die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt der Bearbeitung nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen.

Dieser achte Punkt war der Beklagten im Zeitpunkt der Bearbeitung der Verwarnung nicht bekannt. Die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts hat sie - ausweislich des Eingangsstempels - erst am 19. Juni 2018 erhalten. Eine Zurechnung der Kenntnis der Bußgeldstelle findet - wie ausgeführt - nicht statt.

Die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ist damit ordnungsgemäß erfolgt. Eine Punktereduktion nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG kommt dem Kläger deshalb nicht zugute. Die Beklagte ist zu Recht von einem Stand von acht Punkten ausgegangen.

Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Beklagten abzugeben findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG.

Die zugehörige Zwangsgeldandrohung genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 VwVG NRW und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Gebührenfestsetzung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2018/9_K_4693_18_Urteil_20181120.html - DE:VGGE:2018:1120.9K4693.18.00

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