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Maßgeblich für den Punktestand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ist der Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG im Zeitpunkt der Bearbeitung. Eine Zurechnung der Kenntnis anderen Behörden findet nicht statt (BVerwG). Urteil vom 26. Januar 2017, (3 C 21/95) (Leitsätze des Gerichts) |