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Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalles, insbesondere dafür, dass es sich bei dem entwendeten PKW um das versicherte Fahrzeug handelt, wenn die Identität des Fahrzeugs von der Versicherung zulässig bestritten wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |